Ein unveröffentlichter Leserbreif an die Märkische Allegemeine Zeitung
Vom Bundesverwaltungsgericht darf man keine Sympathien für die Kläger gegen den BBI erwarten. Denn das Urteil von 2006 folgt nur einer Linie, nämlich den BBI "auf Teufel komm raus" zu retten. Man denke nur an die freimütigen Äußerungen der Gerichtssprecherin im August 2004 allein auf Grundlage von Medienberichten. Nicht eine Klage lag dem Gericht zu diesem Zeitpunkt vor und trotzdem räumte man möglichen Klagen nur eine "theoretische" Chance ein. Noch dreister dann die Empfehlung an die Flughafengesellschaft selbst gegen die hohen Lärmschutzauflagen vorzugehen. Richtig peinlich wurde es dann, als der damalige Gerichtspräsident in Telefonaten mit Privatpersonen versuchte, sie von der Forderung nach einem presserechtlichen Widerruf zu den Äußerungen der Sprecherin abzuhalten.
Dann die mündliche Verhandlung in 2006. Eine Woche zuvor hatte die Landesregierung einen neuen Landesentwicklungsplan (LEP) erlassen, der die rechtlichen Grundlage für den Planfeststellungsbeschluss bildet. Wie von "Zauberhand" verdoppelte sich in ihm die Anzahl der Lärmbetroffenen. Nur jetzt hatte das Gericht ein Problem. Würde es den neuen LEP anerkennen, wäre eine neuer Planfeststellungsbeschluss notwendig geworden und die Verhandlung schon am ersten Tag beendet gewesen. Stattdessen aber machte das Gericht klar, dass es des neuen LEP nicht bedurft hätte, weil es im "großmaßtäblichen" Vergleich keinen Unterschied mache, ob 35000 oder 70000 Menschen betroffen seien. Einige Wochen später dann das Urteil selbst, dass in der Feststellung gipfelte, dass sich "die Frage des Standorts der Nachprüfbarkeit des Gerichts entziehe", eines Standorts also, von dem selbst Ministerpräsident Platzeck sagt, dass er allein aus politischem Kalkül gewählt wurde.
Genau auf dieser Linie liegt nun aktuell die zu erwartende Zurückweisung der Klagen Neubetroffener. Hätten sie 2004 Klage erhoben, wären sie wegen Unzulässigkeit abgewiesen worden. Niemals hätte das Gericht anerkannt, dass man betroffen und damit klagebefugt sein könnte. Wenn aber die gleichen Kläger heute ihre Rechte geltend machen wollen, argumentiert das selbe Gericht, dass man nun zu spät käme und sich schon 2004 ins Verfahren hätte einbringen müssen.
Das ist klarer Verfassungsbruch, denn im Ergebnis gibt es eine Gruppe von Betroffenen, denen jeder Rechtsschutz verwehrt wird. Erst kürzlich hat das Verfassungsgericht in einem Urteil die Bedeutung der Rechtsschutzgleichheit hervorgehoben. Auch Regelungen im Genehmigungsbeschluss, nach denen Neubetroffene Anspruch auf Lärmschutz haben, ändern daran nichts. Denn Lärmschutz und Klagebefugnis sind "zwei Paar Schuhe", von denen letzteres durch das Grundgesetz geschützt ist.
Den Besuchern des Bundesverwaltungsgerichts empfehle ich die Ausstellung zur Geschichte in dessen Foyer, die zeigt, wie sich das Gericht in der Vergangenheit zum Werkzeug der jeweils Herrschenden hat machen lassen. Mein Eindruck ist, dass sich daran bis heute nichts geändert hat.
Gerrit Schrader
Blankenfelde-Mahlow